Satzung des SPD-Ortsvereins Paderborn

Satzung des SPD-Ortsvereins Paderborn

(i. d. Fassung vom 25.03.2023)

Präambel

Der SPD Ortsverein Paderborn geht aus den bisherigen Ortsvereinen im SPD Stadtverband Paderborn hervor. Wir wollen durch den Zusammenschluss die Organisationskraft der SPD und ihre politische Willensbildung vor Ort stärken, um weiterhin für Fortschritt und soziale Gerechtigkeit in Paderborn zu kämpfen. In der großen Tradition der deutschen Sozialdemokratie stehend, den Mitbürgerinnen und Mitbürgern verpflichtet, mit Sinn für Machbares und mit Tatkraft stellt sich die Paderborner SPD ihren Aufgaben. Wir treten ein für ein freies, gerechtes und soziales Miteinander und für die Gleichberechtigung, Chancengleichheit und Selbstbestimmung unserer Mitmenschen.

Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis der Grundsätze der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.

  • 1 Name, Tätigkeitsgebiet
  1. Der Ortsverein umfasst den Bereich der Stadt Paderborn in seinen kommunalen Grenzen.
  2. Er führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Paderborn. Sein Sitz ist Paderborn.
  3. Zu den Aufgaben des Ortsvereins gehören:
    1. Festlegung der Leitlinien der Kommunalpolitik im Benehmen mit der Ratsfraktion.
    2. Unterstützung und Begleitung der politischen Arbeit der Ratsfraktion und der politischen Gremien.
    3. Öffentliche Stellungnahme zu politischen Fragen.
    4. Beschlussfassung über alle das Parteileben berührenden Fragen.
    5. Erstellen von Anträgen und Resolutionen zu den Parteitagen.
    6. Verbreitung sozialdemokratischer Positionen durch Öffentlichkeitsarbeit.
    7. Organisation von Mitgliederversammlungen zur Aufstellung der Kandidaten/innen nach den Vorgaben der Wahlgesetze für die Kommunalwahl, sowie zur Beschlussfassung über eine Reserveliste.
    8. Koordinierung der Wahlkämpfe im Stadtgebiet Paderborn.
    9. Organisation von Mitgliederversammlungen zur Nominierung der Kandidaten/innen, die dem Kreisvorstand zur Wahl für die Kreistags,- Land- und Bundestagswahlen vorgeschlagen werden sollen, sowie derjenigen, die für die Wahl zum Mitglied des Kreisvorstandes vorgeschlagen werden sollen.
  4. Abteilungen und Arbeitskreise

Innerhalb des Ortsvereins können sich stadtteilbezogene Abteilungen bilden. Darüber hinaus können sich – auch stadtteilübergreifend – Arbeitskreise gründen. Sie arbeiten themenbezogen. Abteilungen und Arbeitskreise sind keine Gliederungen im Sinne des Organisationsstatuts der Partei.  Sie sind im Rahmen der Leitlinien der SPD aktiv, tragen zur politischen Willensbildung des Ortsvereins bei und unterstützen den Vorstand, insbesondere bei der Mitgliederbetreuung und als organisatorische Stütze bei kommunalpolitischen Aktivitäten und bei Wahlkämpfen. Die Mindestmitgliederzahl beträgt 5 Mitglieder.

Die Gründung einer Abteilung erfolgt lt. § 8 Absatz 7 OrgSt. durch den Ortsverein.
Die Gründung eines Arbeitskreises erfolgt durch den Ortsvereinsvorstand.
Die Aktivitäten sind mit dem Vorstand abzustimmen.

Jede Abteilung oder Arbeitskreis wählt eine/n Sprecher/in.
Die Abteilungen und Arbeitskreise haben Antragsrecht im Ortsvereinsvorstand.

  • 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft regelt das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.

  • 3 Organe

Die Organe des Ortsvereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Ortsvereinsvorstand
  • 4 Mitgliederversammlung 
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus allen SPD Mitgliedern des Ortsvereins Paderborn.
  2. Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens halbjährlich stattfinden.
  3. Sie wird von der/dem Ortsvereinsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Weitere Einzelheiten regelt das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands.

  • 5 Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei der Zusammensetzung des Vorstands sollen Mitglieder aus den Abteilungen angemessen vertreten sein. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, ob eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, oder aber zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon eine Frau, gewählt werden sollen. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in Einzelwahl. Die Regelungen in den Statuten, die den/die Vorsitzende/n betreffen, gelten für die beiden Vorsitzenden entsprechend.
    1. Der Ortsvereinsvorstand besteht aus: Einer durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl an Vorsitzenden, jedoch höchstens aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in Einzelwahl nach § 7 Wahlordnung. (oder alternativ: Die Wahl der Vorsitzenden erfolgt in Listenwahl nach § 8 Wahlordnung.)
    2. einer durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Zahl an Stellvertreterinnen/Stellvertretern
    3. dem/der Schatzmeister/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. einer durch die Mitgliederversammlung festzulegende Zahl an Beisitzern/innen
    6. die Funktionsträger/innen lfd. Nummer 1 – 4 bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt sie aus.
  2. Der Vorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchführung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsvereins.
  3. Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend geschehen.
  4. Beim Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach dem Ausscheiden eine Nachwahl für die vakante geschäftsführende Vorstandsposition durchzuführen. Die Amtszeit des neuen geschäftsführenden Vorstandsmitglieds gilt bis zu den lt. Satzung durchzuführenden Neuwahlen des Gesamtvorstands des Ortsvereins.
  5. Zu den Vorstandssitzungen werden mit beratender Stimme eingeladen:
    1. Der/die Sprecher/in den Abteilungen und Arbeitskreisen
    2. Je ein/e Vertreter/in der auf Bundesebene zugelassenen und im Gebiet des Ortsvereins bestehenden Arbeitsgemeinschaften.
    3. Die jeweiligen SPD Europa,-Bundestags- und Landtagsabgeordneten, Bürgermeister/in bzw. Stellvertreter/in, Fraktionsvorsitzende/r.
  6. Der Vorstand tagt grundsätzlich parteiöffentlich. Die Parteiöffentlichkeit kann vorübergehend aufgehoben werden.
  7. Die Vorstandssitzungen werden von der/dem 1. Vorsitzenden einberufen. Im Vertretungsfall lädt der/die stellvertretende Vorsitzende ein. Die Einladung muss auf geeignete Weise parteiöffentlich gemacht werden.
  • 6 Finanzen

Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Handeln des Ortsvereins.

  1. Der Ortsverein hat zur Durchführung seiner Aufgaben Finanzhoheit.
  2. Die Finanzen werden von Kassenprüfern/innen am Ende eines Kalenderjahres geprüft.
  3. Die Zahl der Kassenprüfer/innen wird durch die Mitgliedsversammlung festgesetzt, beträgt jedoch mindestens zwei.
  4. Die Kassenprüfer/innen sind mit dem Vorstand zu wählen, die Amtszeit ist auf zwei Wahlperioden begrenzt.
  5. Der Ortsvereinsvorstand verabschiedet jährlich einen Wirtschaftsplan, der die Finanzierung der Aufgaben sicherstellt.
  6. Für die Kontenführung ist der Ortsvereinsvorstand zuständig.
  7. Der Ortsvereinsvorstand stellt eine finanzielle Ausstattung der Abteilungen und Arbeitskreise sicher.
  • 7 Änderung der Satzung
  1. Diese Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen geändert werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie in der vorläufigen Tagesordnung der Einladung angekündigt wird.
  • 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

  • 9 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts, der Wahlordnung, (der Schiedsordnung) und der Finanzordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung. Änderungen und Neufassungen werden grundsätzlich mit ihrer Beschlussfassung wirksam.

Beschlossen am 25.03.2023