Unser Grundgesetz – Artikel 14

Artikel 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Unser Grundgesetz – Artikel 15

Artikel 15

Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

Unser Grundgesetz – Artikel 16

Artikel 16

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

 

Artikel 16a

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Unser Grundgesetz – Artikel 17

Artikel 17

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

 

Artikel 17a

(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen, daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.

(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.

Unser Grundgesetz – Artikel 18

Artikel 18

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Unser Grundgesetz – Artikel 19

Artikel 19

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

SPD-Ortsverein – Anpacken für Europa am Sonntag 28. April

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Europawahlplakate angebracht

Anpacken für Europa, so lautete das Motto am Sonntagvormittag. Und so lief es auch ab. Plakate in die Autos, Leiter dabei, Kabelbinder ebenso und dann ging es los. In den Ortsteilen und in der Stadt. Auf vorher festgelegten Routen wurden von den Genossinnen und Genossen die Europawahlplakate angebracht. Imme unter Beachtung der von der Kommune festgelegten Regeln was das Anbringen der Plakate angeht. Nach vier Stunden war es geschafft. Die gleiche Aktion wird es nach dem 09. Juni, dem Wahltag geben. Dann aber zum Abnehmen der Plakate. Diese müssen nämlich in der Woche nach der Wahl vollständig an allen Standorten entfernt werden.

Nach der Aktion gab es im Garten des Ortsvereinsvorsitzenden Roger Voigtländer die Belohnung am Grill. Aber auch das eine oder andere kühle Getränk. Das hatten sich auch alle verdient.

 

GeMAInsam Mehr! Wir stehen an der Seite der Gewerkschaften!

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Am 1. Mai, dem Tag der Arbeit, zeigen wir unsere Solidarität mit dem DGB und seinen Gewerkschaften. Seite an Seite gehen wir am Mittwoch auf die Straße, um für die Ziele des DGB zu streiten: Mehr Lohn. Mehr Freizeit. Mehr Sicherheit.

Hier finden Sie unseres Solidaritätsadresse an den DGB und seine Gewerkschaften.

Haushaltsrede 2024

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Am Donnerstag, 18. April hat der Rat der Stadt Paderborn über den Haushalt für das Jahr 2024 beraten. Es waren angesichts der angespannten Haushaltssituation schwierige Beratungen in den letzten Wochen.

Mit Stimmen von CDU und Grünen gegen die gesamte Opposition wurde das Zahlenwerk beschlossen. Wir haben dagegen gestimmt, denn unserer Ansicht nach bildet der Haushalt weder die Realität ab, noch versucht er, Entlastungen für die Menschen zu schaffen. Dies ist zu großen Teilen der Einflussnahme der Rathauskoalition zuzuschreiben.

Hier finden Sie die Rede unseres Fraktionsvorsitzenden Franz-Josef Henze zum Haushalt 2024.

Auftakt Europawahlkampf am Samstag 13. April

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SPD-Ortsverein Paderborn startet in den Europawahlkampf

 

In wenigen Wochen finden in Deutschland die Europawahlen statt. Der SPD-Ortsverein Paderborn sprach dazu mit den Bürgerinnen und Bürgern an seinem Infostand auf dem Rathausplatz. Dazu wurden die Passanten gebeten, ein spontanes Stichwort zu „Europa“ zu nennen.
Bei Frühlingswetter und einer vollen Innenstadt gab es zahlreiche interessante Nennungen, die auf einer Pinnwand gesammelt wurden. Viele Menschen sind froh, dass es unser gemeinsames Haus Europa gibt. Frieden seit 80 Jahren, offene Grenzen, eine einheitliche Währung in vielen europäischen Urlaubsländern und auch Details wie das übernationale Mobilfunk-Roaming waren Punkte, die in den Gesprächen geäußert wurden. Einige Besucherinnen und Besucher brachten ihr Credo entschlossen auf den Punkt: „Europa ist gut und muss bleiben!“